Hinweis auf gesetzliche Nacht, Sonn- Feiertagszuschläge
Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25%. Nachtarbeit ist die Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr. Wird die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40% für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr
Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt - vorbehaltlich des höheren Zuschlagssatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, maximal 50%. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr am Sonntag und - falls die Tätigkeit vor Mitternacht beginnt - die Zeit bis 4:00 Uhr am folgenden Montag.
Der steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14:00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125%. Am 24. Dezember ab 14:00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai von maximal 150%.